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Epochaler Unterricht im Schuljahr 2023/2024

Klasse1. Halbjahr2. Halbjahr
05a----Erdkunde
05b----Erdkunde
05c----Erdkunde
05d----Erdkunde
05e----Erdkunde
06aBiologie, ChemieGeschichte, Kunst
06bKunstGeschichte, Chemie, Biologie
06cKunst, BiologieChemie, Geschichte
06dKunst, BiologieChemie, Geschichte
06eChemie, GeschichteBiologie, Kunst,
07aErdkundeMusik
07b------
07cMusikErdkunde
07dMusikErdkunde
07eErdkundeMusik
08aKunst, GeschichteMusik, Chemie
08bChemieKunst
08cGeschichte, KunstChemie, Musik
08dGeschichte, MusikKunst, Chemie
08eGeschichte, MusikKunst, Chemie
09aGeschichteErdkunde
09bGeschichteErdkunde
09cGeschichteErdkunde
09dErdkundeGeschichte
09eGeschichteErdkunde
10aBiologie (auf Leiste), InformatikChemie
10bBiologie (auf Leiste), InformatikChemie
10cBiologie (auf Leiste), InformatikChemie
10dBiologie (auf Leiste), InformatikChemie
10eBiologie (auf Leiste), InformatikChemie
10fBiologie (auf Leiste), InformatikChemie
11a – 11eErdkundeNTW (nur 11d, 11e)
Bemerkungen:
Im 5. Jahrgang wird das Fach Deutsch im 1. Halbjahr 6-stündig und im 2. Halbjahr 4-stündig erteilt. Mathematik und Englisch werden ganzjährig 5-stündig erteilt.
Im 6. Jahrgang wird das Fach Englisch ganzjährig 3-stündig erteilt. In der Klasse 06b wird Musik im ersten Halbjahr 5-stündig, im zweiten 3-stündig erteilt.
Im 7. Jahrgang werden die Fächer Deutsch und Mathematik ganzjährig 3-stündig erteilt. Das Fach Erdkunde wird in der Klasse 07b ganzjährig 1-stündig, das Fach Musik ganzjährig 3-stündig erteilt.
In der Klasse 08b wird das Fach Geschichte ganzjährig einstündig erteilt, das Fach Mathematik wird ganzjährig 3-stündig erteilt.
Im 9. Jahrgang wird das Fach Englisch ganzjährig 3-stündig und das Fach Musik ganzjährig 1-stündig erteilt (abgesehen von der 09b, dort ist Musik 4-stündig)
Im 10. Jahrgang werden die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und die 2. Fremdsprachen ganzjährig 3-stündig erteilt.

Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5-10 dürfen zwischen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende das Schulgelände nicht verlassen. Auch Arbeitsgemeinschaften zählen zum Unterricht.

Falls in den Jahrgängen 5-10 der Unterricht nach der 4. Stunde endet und eine Arbeitsgemeinschaft um 13:40 Uhr oder später beginnt, können diese Schülerinnen und Schüler mit der schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten die Schule nach der 4. Stunde verlassen. Einen Vordruck für die Erlaubnis verteilen die Klassenlehrer am Anfang des Schuljahres. Die Berechtigung, das Schulgelände zu verlassen, wird auf dem Schülerausweis durch einen grünen Balken kenntlich gemacht.

Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 bis 13 dürfen in Freistunden und Pausen das Schulgelände verlassen, ein Versicherungsschutz besteht dann allerdings nicht.

Für alle Schülerinnen und Schüler gilt, dass vor und nach dem Unterricht nur dann ein Versicherungsschutz besteht, wenn der direkte Weg zur Schule bzw. nach Hause gewählt wird.

„Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf die Unterrichtsstunden und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z.B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen. Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung (§ 58 NSchG).“

„Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat.

Es genügt generell eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen.

Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

Bei längerem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.

Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. …

Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Bei unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und Unterstützungssystems … anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.

Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen … innerhalb von 10 Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs- und das Jugendamt informiert werden.

Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Ordnungsamt und das Jugendamt. Dies gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fehlens.

Kann aus pädagogischen Gründen der … vorgegebene Verfahrensablauf nicht eingehalten werden, kann im Einzelfall auch eine umgehende Information des Ordnungsamtes erfolgen (§ 63 NSchG).“

Krankmeldungen allgemein

Kann ein/e Schüler*in an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder anderen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen, muss dies der Schule unverzüglich, d. h. morgens vor dem Unterricht, mitgeteilt werden. Die Eltern nutzen hierfür die Funktion der Online-Meldung über WebUntis. In Ausnahmefällen kann auch ein Anruf im Sekretariat erfolgen. Sollte der Schule am Tag des Fernbleibens keine Meldung vorliegen, so wird die Schule dies nachverfolgen und ggf. bei Ihnen anrufen, um zu klären, wo sich die/der Schüler*in aufhält. Bei längeren Erkrankungen (i. d. R.) ab zwei Wochen, bitten wir eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Alle Fälle, die zu einem unvermeidbaren Fehlen eines/r Schüler*in im Unterricht führen (z.B. Arztbesuche, Besuche beim Kieferorthopäden etc.), müssen der Schule umgehend mitgeteilt werden. In der Regel sind hierfür vorher Beurlaubungen bei den Klassenleitungen/Tutor*innen zu beantragen.

Wenn Schüler*innen der Sekundarstufe II aus gesundheitlichen Gründen eine Klausur versäumen, so müssen sie unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen vorlegen, welche die Schulunfähigkeit am Klausurtermin bescheinigt. Liegen andere triftige Gründe für das Versäumen einer Klausur vor, so müssen die Schüler*innen rechtzeitig vor der Klausur einen Antrag auf Befreiung den Tutor*innen und den jeweiligen Fachlehrkräften stellen. Wird eine Klausur unentschuldigt versäumt, so ist diese mit „ungenügend“ zu bewerten.

Schulbesuch kranker Schüler*innen
Da nicht selten kranke Schüler*innen zum Unterricht erscheinen, bitten wir Sie, liebe Eltern, morgens gründlich zu überlegen, ob ein Schulbesuch Ihres erkrankten Kindes noch sinnvoll ist. In vielen Fällen verschlechtert sich der Gesundheitszustand dieser Kinder im Laufe des Vormittags, sodass wir Kontakt zu deren Eltern aufnehmen müssen. Schüler*innen der Jg. 5-7 müssen dann abgeholt werden, was manchmal aus beruflichen Gründen der Eltern nicht immer möglich ist. Dies ist für alle Beteiligten oft sehr zeitaufwendig und für das erkrankte Kind unangenehm, da es bis zur Abholung unter Aufsicht im Klassenraum verbleiben muss. Bedenken Sie bitte zudem die Ansteckungsgefahr für alle anderen.

Beurlaubungen
Beurlaubungen für einen Tag genehmigten in schriftlich begründeten Fällen die Klassenleitungen/die Tutor*innen, für einen längeren Zeitraum die jeweiligen Jahrgangskoordinator*innen der Schulleitung. Dieser  Antrag auf Befreiung vom Unterricht ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin einzureichen.

Befreiungen für einen Zeitraum unmittelbar vor und nach den Ferien müssen jedoch, unabhängig von der Dauer, direkt an die Schulleiterin gerichtet werden. Diese sind nur in Ausnahmefällen, wenn die Ablehnung eine besondere Härte bedeuten würde, möglich. Daher ist eine ausführliche Begründung erforderlich. Günstigere Flugpreise oder längere Aufenthalte in Heimatländern gelten nicht als ausreichende Begründung. Bitte reichen Sie diese Anträge über das Sekretariat spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin ein.

Über eine Befreiung vom Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen bis zu drei Monaten entscheidet die Schule, für weitergehende Befreiungen vom Unterricht ist das regionale Landesamt für Schule und Bildung zuständig.

Wenn Sie Ihr Kind aufgrund eines religiösen Feiertages freistellen möchten, nutzen Sie bitte diesen Antrag.

Nichtteilnahme am Sportunterricht
Sollte die Teilnahme am Sportunterricht z. B. aufgrund einer Verletzung oder Erkrankung nicht möglich sein, so ist dies ebenfalls mit Einreichung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu beantragen.

Hier gilt die Regelung:
Bis zu einer Dauer von vier Wochen ist dafür die jeweilige Sportlehrkraft zuständig.
Bis zu einer Dauer von drei Monaten sind dafür die jeweiligen Jahrgangskoordinator*innen der Schulleitung zuständig.
Darüberhinausgehende Anträge werden von der Schule an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung weitergeleitet und dort bearbeitet.

Chronische und schwere Erkrankungen der Schüler*innen
Bei chronischen oder schweren Erkrankungen der Schüler*innen bitten wir darum, die entsprechenden für die Schule und die Lehrkräfte notwendigen Informationen den Klassenleitungen umgehend mitzuteilen.

Grundsätzlich gilt für die Stadt Hannover, dass der Unterricht nur bei extremen Witterungslagen oder bei Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel nicht stattfindet. Erziehungsberechtigte, die eine mögliche Gefährdung auf dem Schulweg befürchten, entscheiden jedoch selbst, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken.

Auch bei angeordnetem Schulausfall ist die Schule geöffnet und ankommende Schüler werden betreut.

Immer wieder wird in Bezug auf den Sportunterricht die Frage gestellt, ob für die Wertsachen der Schüler im Verlustfall Versicherungsschutz besteht. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass an Tagen mit Sportunterricht in der Schule kein Schmuck getragen bzw. keine Wertgegenstände mitgebracht werden sollen, da ein Versicherungsschutz hierfür nicht besteht.

Trotzdem führen Schüler häufig Wertgegenstände (Geld, Uhren, Schmuck, Handys, MP 3-Player etc.) mit sich. Grundsätzlich sind Schüler (sowie auch deren Eltern im Vorwege) für die von ihnen in die Schule mitgebrachten Gegenstände selbst verantwortlich. Während des Sportunterrichts werden die Sportlehrer eine Wertsachenbox zur Verfügung stellen, die während des Sportunterrichts in der Sporthalle sichtbar aufgestellt wird. Die Schülerinnen und Schüler legen die Wertgegenstände selbst in die Wertsachenbox, die Lehrkräfte sammeln die Gegenstände nicht ein. Nach dem Unterricht nehmen dann die Schüler sich ihre Wertgegenstände selbst wieder aus der Wertsachenbox heraus. Nicht abgeholte Wertsachen werden wie Fundsachen behandelt.

Im Falle eines Umzugs teilen Sie bitte umgehend unter Vorlage einer Kopie der Ummelde -Bescheinigung des Ordnungsamtes dem jeweiligen Sekretariat Ihre neue Anschrift mit. Geben Sie bitte auch eine Änderung Ihrer Anschrift und Telefonnummer sofort der Schule bekannt.

Auf die große Bedeutung von Exkursionen und mehrtägigen Klassenfahrten wird auch in den entsprechenden Erlassen immer wieder hingewiesen. Diese Unternehmungen sind keine Spaßveranstaltungen, sondern eine andere Form des Unterrichts; daher besteht für eintägige Exkursionen auch die Verpflichtung zur Teilnahme. Sollten Sie bei einer mehrtägigen Klassenfahrt der Teilnahme Ihres Kindes nicht zustimmen, erläutern Sie bitte den die Fahrt begleitenden Lehrkräften Ihre Gründe. Manchmal sind es finanzielle Gründe oder andere Sorgen, die sich in einem Gespräch schnell ausräumen lassen.
Nimmt Ihr Kind dennoch nicht an einer mehrtägigen Fahrt teil, besteht die Verpflichtung, für die Dauer der Klassenfahrt am Unterricht einer anderen Klasse bzw. eines anderen Jahrgangs teilzunehmen. Bei einer mehrtägigen Erkrankung ist in diesem Fall der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

An dieser Stelle möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass nach den schulrechtlichen Bestimmungen eine Versetzungswarnung im Halbjahreszeugnis, bei einer Verschlechterung der Leistungen im 2.Halbjahr zum 30. April bzw. bei einer Verschlechterung der Leistungen nach dem 30. April vier Wochen vor Beginn der Sommerferien erfolgt.
Als Eltern erhalten Sie in diesem Fall nur eine Warnung, unabhängig davon, ob sich die Leistungen Ihres Kindes zusätzlich auch in anderen Fächern verschlechtern.
Bei einer Warnung bzgl. der Gefährdung der Versetzung bzw. des Verbleibens auf der Schule sollten Sie stets in Kontakt zu den jeweiligen Fachlehrkräften bzw. Klassenlehrern bleiben und die von der Schule angebotenen Elternsprechtage nutzen oder individuelle Gesprächstermine vereinbaren.
Auch die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung, die Sie in der Mitte eines Halbjahres erhalten, erteilt Ihnen in solchen Fällen Auskunft über Defizite Ihres Kindes in einzelnen Fächern.
Die Warnung, die bei einer schwachen Note in einem epochalen Fach im November erfolgt („Novemberwarnung“), ist eine schulinterne Regelung.

Ein Wechsel zwischen den Fächern Religion und Werte und Normen sowie zwischen den Fächern Biologie und Biologie bilingual ist in den Jahrgängen 5-10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres möglich. Bitte teilen Sie uns den gewünschten Wechsel in einem formlosen Schreiben, das von den Erziehungsberechtigten unterschrieben ist, bis Pfingsten mit. Eine Neuaufnahme in den bilingualen Biologieunterricht ist nur möglich, wenn freie Plätze zur Verfügung stehen.

In der Einführungsphase ist ein Wechsel zwischen Biologie und Biologie bilingual aufgrund der Wahloptionen für die Qualifikationsphase auch zum Halbjahr möglich, solange freie Plätze in den Kursen verfügbar sind.

Die Abmeldung vom Unterricht einer Wahlfremdsprache oder einer AG kann in allen Jahrgängen auch zum Halbjahr erfolgen. Die Frist hierfür endet vor Weihnachten.

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